Bürgschaft

Der Ausspruch "Für den halte ich meine Hand ins Feuer", ist im Grunde genommen schon eine Bürgschaft, da man für die Zuverlässigkeit eines Menschen bürgt. Rein rechtlich gesehen ist das nicht ganz so einfach. Eine Bürgschaft stellt einen Vertrag dar, mit dem sich die Bank absichert, sollte ein Kredit platzen und der eigentliche Schuldner, der Hauptschuldner, nicht mehr zahlen. Damit überhaupt eine Bürgschaft gestellt werden kann, muss also ein Schuldverhältnis vorhanden sein, das vom Gesetz her als Hauptverbindlichkeit bezeichnet wird. Liegen für diese Verbindlichkeit nicht genügend Sicherheiten vor, kann ein Bürge eintreten, der mit der Bank - da es sich in der Regel um Darlehen handelt - einen Bürgschaftsvertrag schließt. Damit verpflichtet sich der Bürge, für die Schulden einzustehen.

Bürgschaft - ein einseitiger Vertrag

Bei diesem Bürgschaftsvertrag handelt es sich um einseitig verpflichtenden Vertrag, im Gegensatz zu den Verträgen, in denen beide Parteien Rechte und Pflichten übernehmen. Die Pflicht liegt bei einer Bürgschaft auf Seiten des Bürgen, das Recht auf Seiten der Bank, die sich erst an den Hauptschuldner wenden kann, später dann an die Person, die die Bürgschaft übernommen hat. Bevor es dazu kommt, muss die Bank (oder ein anderer Gläubiger) den Rechtsweg voll ausschöpfen, der bis zur Zwangsvollstreckung reicht. Muss der Bürge schließlich für die Schuld eintreten, gehen die Forderungen an ihn über. Es ist dann an ihm, die Rückzahlung der Schulden vom Gläubiger einzufordern.

Formvorschriften für die Bürgschaft

Eine Bürgschaft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Diese Formvorschriften sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Alle relevanten Daten, von der verbürgten Schuld bis zum Gläubiger, müssen aufgeführt werden. Lediglich ein Vollkaufmann darf mündlich bürgen. Das Ende der Bürgschaft liegt vor, wenn die Schulden getilgt wurden, der Gläubiger auf die Bürgschaft verzichtet, bei befristeten Bürgschaften mit Ablauf der Frist, wenn der Bürge kündigt (sofern dies vorgesehen ist) oder die Bürgschaft in Anspruch genommen wurde.

Zu unterscheiden ist zwischen mehreren, nach deutschem Recht gültigen Bürgschaften. Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft, der BGB-Bürgschaft, muss der Bürge erst zahlen, wenn alle anderen Wege erfolglos beschritten wurden. Dieses Recht besteht nicht, wenn eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingegangen wurde. Denn der Bürge hat damit auf die Einrede der Vorausklage - die Klage gegen den Hauptschuldner - verzichtet. Weitere Formen sind die "Bürgschaft auf erstes Anfordern", die "Ausfallbürgschaft", die "modifizierte Ausfallbürgschaft", die "Höchstbetragbürgschaft", die "Zeitbürgschaft", die "Nachbürgschaft", die "Rückbürgschaft" und die "Mitbürgschaft".

Banken setzen vor allem die selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der ein Bürge sofort belangt werden kann, ohne lange den Rechtsweg gegen den Schuldner beschreiten zu müssen. Der Bürge hat allerdings die Möglichkeit, von Anfang an eine Höchstbetragsbürgschaft zu vereinbaren, bei der er nur bis zur Summe X belangt werden kann. Grundsätzlich sollte man sich sehr gut überlegen, ob man eine Bürgschaft eingeht.

"Wo ich den günstigsten Angebote finde?

Na auf Ofina natürlich! Da sind die Zinsen klein und die Freude über das neue Sofa gross."