Wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist und seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, ist eine Insolvenz oftmals der letzte Ausweg. Hierdurch soll letztlich die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt und der betroffenen Person ein Neuanfang ermöglicht werden. Gleichzeitig ist es Ziel des Verfahrens, die offenen Forderungen der Gläubiger möglichst umfänglich zu bedienen. Sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen und Selbstständige können Insolvenz anmelden.
Unternehmen werden durch ein Insolvenzverfahren saniert oder abgewickelt. Privatpersonen können in der Regel nach sechs Jahren eine Restschuldbefreiung erreichen. Das Verfahren läuft nach gesetzlich vorgegebenen Strukturen ab, die die Insolvenzordnung (InsO) festlegt.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Insolvenz kann sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger beantragt werden.
- Während des Insolvenzverfahrens verwertet ein Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse.
- Privatpersonen können von der Restschuld befreit werden, nachdem sie das Insolvenzverfahren und eine anschließende Sperrzeit durchlaufen haben.
Welche Arten der Insolvenz gibt es?
Das Insolvenzverfahren führt einen Interessensausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner herbei. Die Insolvenzordnung unterscheidet dabei zwischen der Regelinsolvenz (bei juristischen Personen und Selbstständigen) und der Privat- oder Verbraucherinsolvenz (bei nicht selbstständigen Personen). Eine Sonderform der Privatinsolvenz ist das Nachlassinsolvenzverfahren.
Regelinsolvenz
Für zahlungsunfähige juristische Personen und Selbstständige greift die Regelinsolvenz. Auch Personen, die in der Vergangenheit selbstständig waren und mindestens 20 Gläubiger anführen können, fallen unter das Regelinsolvenzverfahren. Auch offene Forderungen von (ehemaligen) Arbeitnehmern werden in der Regelinsolvenz berücksichtigt. Diese haben einen Anspruch auf Insolvenzgeld von der örtlichen Agentur für Arbeit für maximal drei Monate.
Als Grund für das Regelinsolvenzverfahren kann neben der Zahlungsunfähigkeit auch eine bilanzielle Überschuldung angeführt werden. Hierbei übersteigt die Summe der Verbindlichkeiten das bilanziell ausgewiesene Vermögen.
Die Regelinsolvenz soll dem Unternehmen eine Sanierung ermöglichen. Oftmals erweist es sich jedoch als unwirtschaftlich, den Geschäftsbetrieb fortzuführen. In diesem Fall wird anhand der Insolvenzordnung das Unternehmen ordnungsgemäß abgewickelt.
Verbraucherinsolvenz / Privatinsolvenz
Seit 1999 können dauerhaft zahlungsunfähige Privatpersonen ein vereinfachtes Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen. Ziel der Privatinsolvenz ist es einerseits, den oder die Gläubiger weitestgehend zu befriedigen. Gleichzeitig soll dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden. Nach sechs Jahren wird er von seinen offenen Restschulden befreit.
Die Verbraucherinsolvenz wird in fünf Schritten durchgeführt:
- Gläubiger und Schuldner versuchen, sich außergerichtlich zu einigen.
- Die Insolvenz wird gerichtlich eröffnet.
- Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird durchgeführt.
- Der Schuldner durchläuft das Restschuldbefreiungsverfahren in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren.
- Der Schuldner wird durch einen Gerichtsbeschluss von seiner Zahlungsverpflichtung befreit.
Auf Antrag des Gläubigers kann die Restschuldbefreiung gerichtlich verweigert werden.
Hinweis
Schuldnerberatungsstellen unterstützen Verbraucher bei der Durchführung einer Privatinsolvenz.
Nachlassinsolvenz
Auch Schulden können nach deutschem Recht vererbt werden. Mit Annahme einer Erbschaft geht die Verantwortung für Verbindlichkeiten der verstorbenen Person auf die Erben über. Durch die Nachlassinsolvenz können diese aber verhindern, dass sie mit dem eigenen Vermögen für bestehende Nachlassverbindlichkeiten haften. Durch die Insolvenz wird die Haftung auf das Nachlassvermögen beschränkt.
Sobald die Erben Kenntnis von einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses erfahren, müssen sie beim Insolvenzgericht die Nachlassinsolvenz beantragen. Der Antrag eines einzelnen Miterben ist zulässig. Auch Nachlassverwalter oder -pfleger oder ein Testamentsvollstrecker können die Eröffnung des Verfahrens beantragen. Dann wird auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund anerkannt (vgl. §320 InsO). Stellt der Erbe nicht unverzüglich einen Antrag auf Nachlassinsolvenz, haftet er bei einem Zahlungsverzug mit seinem Privatvermögen. Insofern ist schnelles Handeln wichtig, um eine eventuelle Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bei einer Erbschaft festzustellen.
Das Nachlassinsolvenzverfahren ist mit hohen Kosten verbunden. Deshalb stimmt das Insolvenzgericht einer Eröffnung nur zu, wenn es erwartet, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind.
Wie läuft das Insolvenzverfahren ab?
Das Insolvenzverfahren kann von Seiten des Schuldners oder Gläubigers beantragt werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist (vgl. §17 InsO). Auch, wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht bezahlen kann, ist ein Antrag auf Insolvenz zulässig. Juristische Personen können Insolvenz beantragen, wenn eine Überschuldung eingetreten ist.
Zahlungsunfähigkeit: Voraussetzung für die Eröffnung
Als allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren gilt die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner kann seine laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen. Sobald er seine Zahlungen einstellt, wird die Zahlungsunfähigkeit vermutet.
Eine Überschuldung kann von juristischen Personen als Insolvenzgrund angeführt werden (vgl. §19 InsO). Diese geht aus einer speziellen Überschuldungsbilanz hervor.
Hinweis
Eventuell verfügt der Schuldner nicht über ausreichendes Vermögen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Dann kann das Gericht den Insolvenzantrag abweisen (vgl. §26 InsO). Bei Beantragung einer Privatinsolvenz ist es möglich, dass das Gericht die Verfahrenskosten bis zur Restschuldbefreiung stundet.
Ablauf
Wenn eine Privatperson Antrag auf Insolvenz stellt, beantragt sie normalerweise gleichzeitig die Restschuldbefreiung. Gegen die Privatinsolvenz können eine Restschuldbefreiung aus den vorangegangenen zehn Jahren oder wenn Antragstellers wegen Insolvenzbetrug verurteilt wurde, sprechen.
Sofern keine Ausschlussgründe vorliegen, wird das Verfahren eröffnet und läuft dann wie folgt ab:
- Die Insolvenz wird beim Amtsgericht angemeldet. Dieses fungiert als Insolvenzgericht und setzt einen Insolvenzverwalter ein. Hierbei handelt es sich oftmals um auf Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwälte.
- Vor der gerichtlichen Beantragung des Insolvenzverfahrens müssen Privatpersonen versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Konkret bedeutet dies, dass die Gläubiger auf einen Teil der Forderungen verzichten, damit der Verbraucher die Rückzahlung tragen kann. Hierdurch werden die erheblichen Kosten, die ein gerichtliches Insolvenzverfahren mit sich zieht, vermieden.
- Erst, wenn nachweislich über sechs Monate keine Einigung erzielt wurde, wird das Privatinsolvenzverfahren eingeleitet. Das Scheitern des Einigungsversuches wird von einer anerkannten Schuldnerberatung oder einem Insolvenzanwalt bescheinigt. Auch ein Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater können die Bescheinigung ausstellen.
- Bei einem Antrag auf Restschuldbefreiung durchläuft der Privatschuldner eine sechsjährige „Wohlverhaltensphase“. Für ihn wird ein Pfändungsfreibetrag festgesetzt. Die Höhe des Pfändungsfreibetrages ist von verschiedenen Faktoren – zum Beispiel eventuellen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners – abhängig. Alle Einnahmen, die die Pfändungsfreigrenze überschreiten, zahlt der Insolvente direkt an den Insolvenzverwalter. Dieser überweist die freigewordenen Mittel anteilsmäßig an die Gläubiger.
Während der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner umfangreiche Meldepflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter. Ein Wohnortwechsel oder Wechsel des Arbeitsplatzes muss angezeigt werden. - Berücksichtigt der Schuldner alle Auflagen, wird er nach sechs Jahren von den Restschulden befreit. Das Gericht spricht eine Zahlungsentpflichtung aus.
Juristische Personen müssen im Gegensatz dazu Insolvenz beantragen, sobald eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Wenn eine Insolvenz schuldhaft verspätet oder gar nicht beantragt wird, liegt eine Insolvenzverschleppung vor. Diese wird in Deutschland mit einer Geldstrafe oder einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe geahndet (vgl. §15 InsO).
Der Schuldner erstellt eine Übersicht über all seine Verbindlichkeiten und Gläubiger. Bevor das Insolvenzverfahren eingeleitet wird, ist das Amtsgericht angehalten, einen Schuldenbereinigungsplan durchzusetzen. Sofern keine Einwände erhoben werden, gilt der Plan als angenommen.
Verwertung der Insolvenzmasse während des Insolvenzverfahrens
Der Insolvenzverwalter übernimmt die Schuldenverwaltung über die Verfahrensdauer. Aus dem noch vorhandenen, verwertbaren Vermögen des Schuldners bildet er die sogenannte Insolvenzmasse. In einem Bericht legt der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Situation des Schuldners dar. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Gläubiger. Sie entscheiden auf einer Gläubigerversammlung über den Verlauf der Insolvenz. Wenn die Verfahrenskosten beglichen und der Insolvenzverwalter vergütet wurden, werden die Massengläubiger befriedigt. Ansprüche der Massengläubiger sind durch das Insolvenzverfahren entstanden. Alle anderen Gläubiger werden erst hiernach entsprechend einer festgelegten Quote bedacht.
Auf Antrag des Schuldners kann die Insolvenz in Eigenverantwortung abgewickelt werden (vgl. §§ 270a und 270b). In diesem Fall führt der private Schuldner oder das schuldnerische Unternehmen die Insolvenz selbst durch. Ein Sachverwalter überwacht die Verwertung der Insolvenzmasse. Ein Antrag auf Eigenverantwortung ist dann erfolgreich, wenn das Gericht eine Sanierung des Unternehmens nicht ausschließt. Durch die Insolvenz in Eigenverantwortung dürfen keine Gläubiger benachteiligt werden. Binnen drei Monaten muss ein tragfähiger Insolvenzplan vorgelegt werden.
Nach der Auflösung der Insolvenzmasse wird das Insolvenzverfahren gerichtlich aufgehoben. In der Privatinsolvenz beginnt nun die Wohlverhaltensphase.
Wann kommt es zur Restschuldbefreiung?
Im Gegensatz zur Regelinsolvenz werden bei einer Privatinsolvenz dem Schuldner die Restschulden nach der sechsjährigen Wohlverhaltensphase erlassen. Hierfür muss er die Restschuldbefreiung beantragt haben. Es darf kein Antrag des Gläubigers auf Ablehnung der Restschuldbefreiung bewilligt worden sein oder das Gericht aus anderen Gründen die Restschuldbefreiung ablehnen. Die Gründe für eine Ablehnung können vielfältig ausfallen. Zum Beispiel, dass der Schuldner seine Mitwirkungspflicht während der Wohlverhaltensphase vernachlässigt hat.
Wie lange dauert eine Insolvenz an?
Wie lange die Insolvenz andauert, liegt auch im Einflussbereich des Schuldners. Durch Vorlage eines Insolvenzplans kann das Verfahren abgekürzt und vorzeitig beendet werden. Der Insolvenzplan ist ein Vorschlag zur Sanierung eines schuldnerischen Unternehmens beziehungsweise schnellen Restschuldbefreiung des Privatschuldners. Für Gläubiger ist die Planinsolvenz vorteilhaft, da sie ihre Forderungen oder einen Teil dessen in der Regel schneller zurückerhalten als beim normalen Insolvenzverfahren. Sie können außerdem eine höhere Rückzahlungsquote erwarten. Für Privatpersonen kann bei einer Planinsolvenz die Restschuldbefreiung bereits nach einem Jahr oder früher eintreten.
Auch ohne Insolvenzplan können Privatpersonen eine vorzeitige Restschuldbefreiung erreichen. Hierfür müssen sie alle Verfahrenskosten beglichen haben. Dann werden sie bereits nach fünf Jahren von der Restschuld befreit. Haben sie zusätzlich 35 Prozent der Gläubigerforderungen zurückgezahlt, ist eine Befreiung von der Restschuld sogar schon nach drei Jahren möglich.
Insolvenz – Kredit trotzdem möglich?
Grundsätzlich ist eine Kreditaufnahme während der Insolvenz möglich. Rückzahlungsraten müssen dann aus dem nicht pfändbaren Teil des Einkommens beglichen werden. Da dieser Teil oftmals nicht hoch genug ausfällt, um Kreditraten zu decken, ist ein Kredit trotz Insolvenz nicht empfehlenswert. Denn dann erhöhen sich die Schulden, ohne dass der Schuldner in der Lage ist, diese zu tilgen.
Eine Privatinsolvenz wird zudem in der SCHUFA als Negativmerkmal aufgeführt. Deshalb sehen so gut wie alle Kreditinstitute davon ab, während des Verbraucherinsolvenzverfahrens Kredite an ihre Kunden zu vergeben. Auch die Kreditaufnahme nach Insolvenz wird Privatpersonen durch den SCHUFA-Eintrag erschwert.
Hinweise zum Kredit trotz Insolvenz
- Trotz Privatinsolvenz ermöglichen einige Banken ihren Kunden eine Kreditaufnahme. Diese Kredite sind mit besonders hohen Zinsen versehen, da die Bank ein erhebliches Ausfallrisiko hat.
- Schuldner sollten wirklich gründlich überlegen, ob eine Kreditaufnahme während der Insolvenz sinnvoll ist. Die Gefahr, in die Schuldenspirale zu geraten, ist sehr hoch.
- Außerdem sind Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, nicht vom Verfahren abgedeckt. Neue Gläubiger können die Rückzahlung in voller Höhe einfordern. Ein erneutes Insolvenzverfahren kann aber erst zehn Jahre nach Abschluss einer Insolvenz angemeldet werden. Erfährt ein Insolvenzgläubiger von einer Kreditaufnahme während der Insolvenz, kann er dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagen. Im schlimmsten Fall wird der Antrag auf Restschuldbefreiung komplett abgelehnt.
- In der Regel wird ein Kredit auf das Girokonto des Schuldners überwiesen. Die Bank ist dann angehalten, den über der Pfändungsgrenze liegenden Betrag direkt an den Insolvenzverwalter abzuführen. In diesem Fall verfehlt die Kreditaufnahme ihren Zweck.
Tipps zur Kreditaufnahme bei Insolvenz
- Ein Kreditantrag in der Privatinsolvenz kann dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn der Kunde bereits Schulden bei demselben Kreditinstitut hat.
- Ein Privatdarlehen bei Freunden oder innerhalb der Familie kann eine Lösung während der Verbraucherinsolvenz sein. Die Zinsen fallen hierbei wahrscheinlich sehr gering aus. Vielleicht verzichtet der Darlehensgeber sogar vollständig auf die Zinsberechnung. Auch der Rückzahlungsmodus kann individuell vereinbart werden. Der Gläubiger stellt den Schuldner für einen gewissen Zeitraum von der Rückzahlung frei. Oder er erklärt sich mit einer viertel- oder halbjährlichen Rate einverstanden und erleichtert dem Schuldner so die Rückzahlung.
- Über private Kreditmarktplätze im Internet besteht ebenfalls die Möglichkeit, ein Darlehen während der Privatinsolvenz zu erhalten. Hier sollte sich der Schuldner die Kreditbedingungen genau durchlesen. Oftmals sind Angebote mit überteuerten Zinssätzen oder Vorabgebühren versehen.
- Wenn der Kunde einen selbstschuldnerisch haftenden Bürgen vorweist, kann die Kreditentscheidung der Bank trotz Verbraucherinsolvenz positiv ausfallen. Der Bürge sollte über ein geregeltes Einkommen in ausreichender Höhe verfügen. Es sollten keine Negativeinträge in der SCHUFA vorhanden sein. Das Risiko, dass der Bürge einspringen muss, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät, ist hoch.
- Für Hartz-IV-Empfänger besteht die Möglichkeit, bei ihrem zuständigen Jobcenter einen Sofortkredit zu beantragen. Das Jobcenter nimmt auf Negativmerkmale in der SCHUFA keine Rücksicht.
Insolvenz als letzter Ausweg aus der finanziellen Krise
Durch die strenge Abwicklung und die amtsgerichtliche Veröffentlichung ist das Insolvenzverfahren für betroffene Schuldner ein unangenehmer Prozess. Dennoch bietet es die Möglichkeit, mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen und schuldenfrei zu werden. Nach der Insolvenz wird den Schuldnern ein kompletter Neuanfang ermöglicht. Von einer Kreditaufnahme während oder kurz nach des Insolvenzverfahrens sollten Verbraucher möglichst absehen. Nur im Notfall und als letzter Ausweg sollte eine erneute Verschuldung in Betracht gezogen werden.