Von einer Restschuldbefreiung ist die Rede, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, und ihm die offenen Restschuldenbeträge vollständig erlassen werden. Ist der Schuldner zahlungsunfähig und nicht imstande, die Schulden vollständig zu tilgen, hat er die Möglichkeit, ein Restschuldbefreiungsverfahren zu beantragen. Bei erfolgreicher Beantragung beginnt dieses jedoch erst im Anschluss an ein Insolvenzverfahren.
Das Wichtigste in Kürze
- Restschuldbefreiung heißt, dass am Ende eines Insolvenzverfahrens der Schuldner von noch ausstehenden Schulden befreit wird.
- Für Verbraucher ist der Antrag auf Restschuldbefreiung teil des Insolvenzverfahrens und muss spätestens zwei Wochen nach dem Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgen.
- Bußgelder oder Schulden aus unerlaubten Handlungen, welche vorsätzlich begangen wurden (Betrugsversuche) werden nicht erlassen.
Was versteht man unter einer Restschuldbefreiung?
Gemäß §§ 286 ff. InsO (Insolvenzordnung) endet eine Privat- oder Regelinsolvenz mit einer Restschuldbefreiung. Wenn ein Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensperiode nach dem Insolvenzverfahren keine weiteren Schulden gemacht hat und seinen Verbindlichkeiten vollständig nachgekommen ist, so wird dem vorher beim Insolvenzgericht gestellten Antrag auf Befreiung seiner Restschuld stattgegeben. Das heißt, dass er seine verbleibenden Schulden, die gegenüber seinen Gläubigern noch bestehen, entfallen. Eine solche Befreiung setzt voraus, dass die Restschuldbefreiung nicht versagt (abgelehnt) worden ist. Dazu im Abschnitt “Versagung der Restschuldbefreiung” mehr.
Was passiert mit den noch offenen Forderungen der Gläubiger?
Der Schuldner ist mit dem Erhalt der Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO von sämtlichen Schulden gegenüber seinen Gläubigern befreit. Forderungen, die aus verbotenen Handlungen resultieren, wie zum Beispiel hinterzogene Steuern oder Geldstrafen, sind davon ausgenommen.
Grundsätzlich betrifft die Restschuldbefreiung nur Gläubiger-Forderungen, die schon vor dem Insolvenzverfahren bestanden haben. Forderungen, die dem Schuldner gegenüber während des Verfahrens neu entstanden sind, muss er bezahlen. Sie sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Hinweis
Sollten neue Verbindlichkeiten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, kann der Schuldner wiederum in die Schuldenfalle geraten. In den Nachfolgejahren kann er eine erneute Befreiung von der Restschuld jedoch nicht beantragen. Dies ist frühestens zehn Jahre nach der letzten Befreiung möglich.
Ablauf und Dauer des Insolvenzverfahrens
Im Wesentlichen besteht eine Privatinsolvenz aus drei Abschnitten:
- Vorbereitung
- Insolvenzverfahren
- Wohlverhaltensperiode
Privatinsolvenz Ablauf im Detail:
Vorbereitung
Dauer: ca. 6 Wochen
Die Vorbereitung der Privatinsolvenz beginnt immer mit der Einschätzung der Aussicht auf eine Entschuldung des Schuldners und der Erstellung eines individuellen Entschuldungsplans durch eine Schuldnerberatung. Der Schuldner sollte sich in diesem Zusammenhang einen genauen Überblick über seine Schulden verschaffen, damit seine Entschuldung lückenlos und vollständig wird.
Private Beratungen benötigen für die Vorbereitung der Privatinsolvenz bis hin zur Einreichung des Insolvenzantrags in der Regel sechs Wochen. Öffentliche Schuldnerberatungen brauchen aufgrund einer sehr starken Auslastung hierfür ein bis zwei Jahre.
Insolvenzverfahren
Dauer: ca. 1 Jahr
Insolvenzverfahren Dauer: Das Insolvenzverfahren wird zumeist fünf Wochen nach Einreichen des Antrags auf Privatinsolvenz eröffnet. Damit beginnt auch die Laufzeit der Insolvenz. Dieser Abschnitt dauert in der Regel ein Jahr.
Insolvenzverfahren Ablauf: Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestimmt. Er schreibt sämtliche Gläubiger des Schuldners an und verbietet ihnen weitere Pfändungen und Vollstreckungen. Er allein darf das pfändbare Vermögen verwalten. Unpfändbares Vermögen wie Computer, Fernseher, Möbel, Hausstand oder das für den Arbeitsweg benötigte Auto darf der Schuldner natürlich behalten.
Insolvenzverfahren Ende: Das Verfahren endet mit dem Schlusstermin. Der Insolvenzverwalter erörtert in dieser letzten Gläubigerversammlung seine Schlussrechnung. Die Versammlung endet damit, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wird. Es ergeht ein Aufhebungsbeschluss und die Wohlverhaltensphase beginnt.
Wohlverhaltensperiode
Dauer: 3 bis 6 Jahre
In der Zeit der Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsphase) muss der Schuldner strenge Regeln befolgen. Die Wohlverhaltensperiode endet nach
- 3 Jahren, wenn der Schuldner 35 Prozent der Schulden und der Verfahrenskosten tilgt.
- 5 Jahren, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten trägt.
- maximal 6 Jahren, unabhängig von jedweder Schuldentilgung nach Beginn des Insolvenzverfahrens. Es obliegt dem Insolvenzgericht, das zu überprüfen.
Der Kontakt zum Insolvenzverwalter beschränkt sich in dieser Phase auf die jährliche Beantwortung eines Fragebogens. Das Vermögen des Schuldners wurde bereits verwertet. Deshalb muss er auch nicht mehr über jede erhaltene Zuwendung eine ausführliche Auskunft machen.
Nach der Wohlverhaltensperiode folgt schließlich die von den Schuldnern lang ersehnte Restschuldbefreiung. Sämtliche Gläubiger verlieren ihre Forderungen und der Schuldner wird von allen Verbindlichkeiten befreit.
Hinweis
Neben der Restschuldbefreiung zählt auch der sofortige Pfändungsschutz zu den Hauptzielen der Privatinsolvenz. Dieser wird unmittelbar mit Eröffnung der Insolvenz erreicht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Gläubiger ausdrücklich keine gesonderten Forderungen mehr stellen.. Auch der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner nicht mehr aufsuchen. Er darf nicht mehr pfänden und auch keine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mehr einfordern.
Ab wann ist die Restschuldbefreiung möglich?
Verbraucher stellen häufig folgende Frage in Bezug auf die Privatinsolvenz: Was passiert nach 6 Jahren? Die Antwort lautet: Beim Feststellen einer Insolvenz wird nach sechs Jahren nach Beginn des Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung erteilt.
Schuldner können eine Restschuldbefreiung aber auch vorzeitig beantragen, wenn die Rückzahlungssumme einen gewissen Anteil an den Kosten für das Insolvenzverfahren, den Gläubigerforderungen sowie den sonstigen Masseforderungen (§§ 55 InsO) erreicht hat. So ist es bereits nach drei Jahren möglich, eine Befreiung von der Restschuld zu beantragen, sofern der Schuldner den Forderungen seiner Gläubiger innerhalb von 36 Monaten zu 35 Prozent nachgekommen ist. Hat er sämtliche Verfahrenskosten innerhalb von fünf Jahren bezahlt, kann er den Antrag auf das Restschuldbefreiungsverfahren auch schon nach fünf Jahren stellen.
Wann ist die Restschuldbefreiung rechtskräftig?
Die Insolvenz gilt als beendet, sobald die Restschuldbefreiung angekündigt wird. Dies ist am letzten Tag des Insolvenzverfahrens der Fall. Die Restschuldbefreiung ist rechtskräftig, wenn laut Zivilprozessordnung (ZPO) und Insolvenzordnung (InsO) der Schuldner nach der Wohlverhaltensperiode den entsprechenden Beschluss erhalten hat und die 14-tägige Beschwerdefrist fruchtlos verstrichen ist (§ 569 ZPO, §§ 6 und 300 InsO).
Was ist in der Zeit der Restschuldbefreiungsphase zu beachten?
Schuldner müssen während der Wohlverhaltensphase bzw. Restschuldbefreiungsphase diesen Pflichten nachkommen:
- Innerhalb dieser Phase muss der Betroffene einen festen Arbeitsplatz haben oder nachweisen, sich um eine Stelle bemüht zu haben.
- Sollte der Schuldner Geld erben, so muss er die Hälfte seines Erbes an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abgeben. Dieser verteilt es unter den Gläubigern.
- Sollte der Schuldner Arbeitsplatz oder Wohnsitz wechseln, sollte er das Insolvenzgericht davon in Kenntnis setzen.
- Von sich aus darf der Schuldner keine Zahlungen an die Gläubiger vornehmen. Das ist Aufgabe des Insolvenzverwalters.
Für den Betroffenen ist es überdies ratsam, keine neuerlichen Schulden zu machen. Macht er in der Zeit der Wohlverhaltensphase neue Schulden, kann es passieren, dass das Insolvenzgericht dem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht nachkommt.
Versagung der Restschuldbefreiung
Das Insolvenzgericht legt nach Beendigung der Wohlverhaltensphase fest, ob es zur Restschuldbefreiung kommt.. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es aber auch dazu kommen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. Dies trifft zu, wenn
- es zu einer Verurteilung aufgrund einer Insolvenzstraftat kam.
- der Schuldner drei Jahre vor dem Insolvenzverfahren versucht hat, Kredite oder öffentliche Gelder zu erhalten, und dafür vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.
- der Betroffene sein Vermögen in den drei Jahren vor der Verfahrenseröffnung verschwendet oder hohe Schulden angehäuft hat.
- der betroffene Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verletzt hat.
- keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeführt wird bzw. der Schuldner sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht.
Wichtiger Hinweis
Auch wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, kann es zu einem nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung kommen. Das kann passieren, wenn der Schuldner seinen Pflichten während der Wohlverhaltensperiode nachweislich nicht nachgekommen ist und die Befriedigung der Gläubiger dadurch deutlich beeinträchtigt wurde.
Wichtiger Hinweis
Auch wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, kann es zu einem nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung kommen. Das kann passieren, wenn der Schuldner seinen Pflichten während der Wohlverhaltensperiode nachweislich nicht nachgekommen ist und die Befriedigung der Gläubiger dadurch deutlich beeinträchtigt wurde.
Kreditwürdigkeit nach Restschuldbefreiung
Wie sieht es nun mit der Kreditwürdigkeit nach der Restschuldbefreiung aus? Nach der Restschuldbefreiung kann der Betroffene uneingeschränkt über sein Einkommen verfügen. Die Päfndung von Teilen des Einkommens wird ab dann ausdrücklich nicht mehr durchgeführt. D. Aus dieser Sicht heraus verbessert sich dadurch seine Bonität. Dabei handelt es sich um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, einen Kredit vollständig und fristgemäß zurückzahlen zu können.
Allerdings ist das Einkommen nur eine von mehreren Grundlagen für die Bewertung der Kreditwürdigkeit durch Sparkassen und Banken. So ziehen viele Kreditinstitute Auskünfte der SCHUFA heran, um weitere Informationen für die Bonitätsbewertung zu erhalten.
Was ist in Bezug auf die SCHUFA zu beachten?
Erst nach ungefähr drei Jahren wird ein negativer SCHUFA-Eintrag nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Ein Antrag auf vorzeitige Löschung ist nicht möglich. Wer eine Restschuldbefreiung erhalten hat, kann aber die sofortige Löschung der alten Einträge über Forderungen der Gläubiger beantragen. Hierfür ist eine Kopie des Beschlusses des Gerichts an die SCHUFA zu senden. Man kann auch einen SCHUFA Eintrag löschen lassen, wenn die Forderungen der Gläubiger nachweislich beglichen wurden.
Wenn eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, besteht ein Eintrag bei der SCHUFA darüber. Dieser kann wiederum nicht gelöscht werden, er bleibt zirka drei Jahre lang bestehen.
Fazit: Restschuldbefreiung nach 3, 5 oder 6 Jahren
Bei der Privatinsolvenz handelt es sich um die gerichtliche Schuldenregulierung für Privatpersonen. Durch das Insolvenzverfahren kann die verschuldete Person nach der Wohlverhaltensperiode schuldenfrei werden (Restschuldbefreiung). Die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens dauert einige Wochen. Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des Insolvenzantrages und dauert durchschnittlich ein Jahr. Nach dem Schlusstermin beginnt die Wohlverhaltensphase. Nach ihrem Ende wird drei, fünf oder sechs Jahre nach Einreichung des Insolvenzantrags die Restschuldbefreiung erteilt. Das heißt, dass der Schuldner vollständig von seinen Schulden befreit wird.
Tipp
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